Enkel, 20 Schock Groschen und setzte dafür sein halbes Haus zum Pfände, dessen andere Hälfte er ihm am 26. April 1486 um 10 Schock Groschen Schwertmünze verkaufte; so ward Joseph J. Besitzer des ganzen Hauses, um es nach einigen Monaten am 11. August an Chaym J. zu veräußern, der ein Sohn der Schwester seines Vaters war. Als seine Nachbarn werden die Juden Moises und Chaim genannt. Von weiteren kürzeren Reihen jüdischer Hauseigentümer läßt sich nicht nachweisen, ob nicht eine oder die andere die Fortsetzung einer vorhergehenden ist, zumal die knappen Angaben der alten Stadtbücher nicht alle Besitzveränderungen klar an den Tag legen. 1478 kaufte von dem Christen Lorenz Kürschner der Jude Daniel dessen Haus und sicherte drei christl. Bürgern, die ihm 17 Schock geliehen hatten, diesen Betrag auf dem Hause an; auch nahm er von Chaim J. ein Darlehen, von 9 Schock entgegen, welches auf dem Hause steten blieb, bis er dieses in den letzten Tagen jenes Jahres seinem Gläubiger zur Gänze ins Eigentum abtrat. Chaim behielt es bis zum J. 1505, wo Johann von Lobkowitz Besitzer wurde. Die mächtigste Freude über eigenen Hausbesitz bezeigte Moises J., der im J. 1488 ni.it seinem Weibe Sprinz ein Malzhaus für 30 Schock Schwertgroschen erwarb, um es zu einem Wohnhause auszubauen und auf ihr beider Lebtage zu besitzen. Aus freien Stücken bestimmte Moises beim Kaufe, daß, wenn er und sein Weib stürben, dieses Haus auf keinen Juden mehr fallen, sondern an Rat und Gemeinde gegen 20 Schwertschok und nicht mehr übergehen solle, darum, weil Rat und Gemeinde den Kauf auf Fürbitte Johannes von Lobkowitz zugegeben. Auch was er verbauen würde, solle unberechnet bleiben. Und wem er in seinem Testamente jene 20 Schock vermache, dem soll sie der Rat ausrichten. Solange dieses Geld aber nicht ausgerichtet sei, sollen seine Töchter im Hause zu bleiben das Recht haben, nach der Auszahlung jedoch unverzüglich abtreten. Das Jahr darauf, 1498, ließ Moises im Stadtbuch, also mit Bewilligung des Rates, auf diesem Hause noch 10 Schock Schwertgeld für seine Tochter Edel ansichern, die ihr nach seinem und seines Weibes Tode vom Rate sollten ausgefolgt werden; er geriet , später in Schwierigkeiten, wohl durch eigene Schuld, und wurde .dem Johann von Lobkowitz 25 rheinische Gulden schuldig, für deren Rückzahlung innerhalb 5 Vierteljahren Bürgschaft zu leisten er einen Kaadner Hausbesitzer Paul Lenk zu gewinnen wußte. Dieser kam auch tatsächlich in die Zwangslage, den adeligen Gläubiger aus der eigenen Tasche zu befriedigen und mit der ausgezahlten Summe sein Haus zu belasten. Dieser Lenk war übrigens 1491 den beiden Juden Samuel und Chaim 18 Schock Groschen Schwertgeld auf ein halbes Jahr schuldig geworden und stellte dieserwegen zur Sicherheit drei christl. Bürgen. Mit Mpises J. nahm es kein gutes Ende. Er ließ sich „etzliche Untat und gröbliche Verwirkung", deren Art leider nicht überliefert ist, zuschulden kommen und verfiel dadurch mit Leib und Gut dem Pfandherrn Johann von Lobkowitz; seine Töchter Edel und Belam mußten diesem alle Gerechtigkeit und Rechtsforderung, so sie auf dem väterlichen Hause hatten, am 6. August 1512 abtreten, er aber stellte in großmütiger Weise diese. Gerechtigkeit schon am 8. Oktober der Belam wieder zurück. Es scheint, daß Johann von Lobkowitz das 1505 von Chaim J. übernommene Haus wieder in andere Hände gab und daß es mittel- oder unmittelbar an Wilhelm Setzenschragen gelangje, der es 1507 am 10. September der Krön Jüdin und ihren Kindern, die sie mit ihrem Manne, dem Ascher J., hatte, verkaufte. Ihre Tochter hieß Belen und war mit Mosch J. vermählt und diesem Schwiegersohne gab die Krön J. 1511 ihr Haus. Mosch aber überließ es 1516 dem Nathan J-1524 ist es, das „mittlere Judenhäuslein", Eigentum einer Jüdin Zürl, deren Tochter Michlin und deren Schwiegersohn Aron J. von Teplitz genannt werden. Dieser verkaufte das Haus als Bevollmächtiger seiner Schwiegermutter, als welcher er sich durch den Teplitzer Brief und Siegel auswies, dem Rate und der Gemeinde K. 1495 erscheint Joseph J. von Rakownik (Rakoniz) im Stadtbuch, dem die ^Bürgen des Bartl Turtsch dessen Haus für 60 Schwertschock als Pfand einräumten mit dem Rechte, seinen Schwiegervater Jakob J. und seinen Sohn Benedikt J. darein setzen zu können, die aber . das Haus der Gemeinde gegenüber mit Steuern, Fronarbeit, Wachen und sonst in allem, nur geistliche Zinse ausgenommen, verwesen und alle Wagnis tragen sollten gleichwie andere Nachbarn. Sollten die Bürgen, oder Bartl Turtsch selbst das Haus wieder einlösen oder Joseph J. die geliehene Summe zurückfordern wollen, so war für diesen Fall eine halbjährige Kündigung vereinbart. Ein Häuslein vor dem Wassertore in der Vorstadt wird 1501 genannt, das der Mindia Jüdin gehörte. Sie bat den Rat, sie all ihre Lebtage hier in K. sitzen zu lassen, und! eignete ihm zum Dank für die Gewährung ihrer Bitte freiwillig ihr Häuslein zu, auf daß es der Rat nach ihrem Absterben übernehme. Im selben Jahre verpfändete der Kürschner Hans Renk seine Behausung auf dem Graben (jetzt Tuchrähm) um 23 Schwertschock dem Hirsch J. und seiner Hausfrau auf zwei Jahre. Anna Sauerzappin nahm 1502 12 Schock Schwertgeld von Jakob J. auf ihrem Hause auf, die sie in zwei Jahren zurückzuerstatten sich verpflichtete. Um dem nachzukommen, ließ sie sich von Amschel J. 24 Schock vorstrecken, wovon sie mit .12 Schock Jakobs Forderung befriedigte. Für das Darlehen räumte sie dem Amschel das Haus ein mit der Befugnis, es zu verkaufen oder zu verpfänden, wenn er nach drei Jahren sein Geld nicht erhalten hätte. Da dies weder in drei Jahren noch späterhin der Fall war, übertrug Amschel seine Rechtsforderung und Pfandherrn, zuerst im J. 1512 und noch einmal im J. 1515. Den gleichen Betrag von 24 Schock Schwertgeld hatte auf einem anderen Hause die Preunl Jüdin zu fordern; ihr wurde 1521 vom Rate zu diesem Gelde verholfen. Ein Eliasch J. hatte im J. 1506 ein Haus vor dem Niklasdorfer (jetzt Heiligen-) Tor inne, das ihm aber im Stadtbuch nicht verschrieben war und worüber er von der früheren Besitzerin lediglich einen Kaufbrief besaß. Alle diese Häuser waren bereits im ersten Viertel d!es 16. Jhts., eines 1526, in Christenhände übergegangen, als letztes befand sich noch auffallend lange ein Häuslein im Besitze der Jüdin Henslin; es lag gleichfalls in der Wassergasse, die eine Zeitlang auch Judengasse genannt wurde, und vor ihm ward im J. 1552 am 24. Juni, noch zu Lebzeiten des Hensch J., ein Bauer im Streit erschlagen. 1560 war auclj, dieses schon einige Zeit hindurch Eigentum eines Christen. Dies war dler letzte nachweisbare jüdische Hausbesitz in K. für Jht., denn erst die neueste Zeit lernte wiederum Juden als Kaadner Hauseigentümer kennen. - - Der eben behandelte Zeitraum war in der Geschichte der Kaadner Juden für diese der erfreulichste, wo sie als vollbürgerliche Hausherren ihren Geschäften nachgingen unter dem weitreichenden Schütze eines adeligen Gönners, des auf dem nahen 9.9.JL Schlosse Hassenstein und später in der Kaadner Burg residierenden Herrn Johann von Lobkowitz und Hassenstein, mit dem sie viel geschäftlichen Verkehr pflegten und der sie sichtlich begünstigte. Daß sie sich aber trotzdem nicht an den Stadtgrund banden, sondern von ihrem Geschäftssinn und Handelsgeiste immer wieder in andere Orte geführt wurden, das ist wohl der Hauptgrund des überraschend häufigen Wechsels in ihrem Hausbesitz. Ihre Freizügigkeit scheint nicht gehemmt gewesen zu sein. Der niedrige und dabei, immer schwankende jüdische Seelenstand läßt es nicht wahrscheinlich sein, daß in K. in jener Zeit eine behördlich geordnete J. G. bestand. Es wird in den Urkunden und Amtsbüchern auch nirgends ein Vorsteher oder Ältester genannt, der durch seinen Rang über die sonstige Stadtjudenschaft wäre emporgehoben gewesen. Daß sie aber doch zu einer mehr oder minder losen Vereinigung zusammengeschlossen waren, wenigstens um ihre Toten nach hergebrachtem Brauche zu begraben und sonst ihren religiösen Bedürfnissen zu genügen, wird durch die zufällige Erwähnung des Grundbuchs beim J. 1653 „Weingarten, an der Juden gewesten Begräbnis gelegen", und weil das Judenrecht nach jedem Todesfalle eine Spende für den Gottesacker forderte, bestätigt. Der Judenfriedhof lag demnach östlich der Stadt vor dem Töpfertore auf dem Roßbuhl oder, wie heutzutage die Stätte genannt wird, Rößbödl, lang ein mißachteter Ort, weil in seiner Nähe der Aasplatz und weiterhin die Richtstätte mit dem Galgen lag. Die Erinnerung an diesen Friedhof ist aus dem Gedächtnisse unserer Zeit gänzlich entschwunden, kein Flurname hat sie festgehalten, auch sonst meldet keine Urkunde von ihm, wie auch von einem jüdischen Bethaus der alten Zeit an keiner Stelle die Rede ist. Der Christenfriedhof befand sich in jenen Jahren mitten im Herzen der Stadt, rings um die Hauptkirche, und diese Verschiedenheit in der Lage der beiden Friedhöfe deckt die gesellschaftliche Unterordnung und Zurücksetzung der Juden, die ihnen bei aller sonstigen Berechtigung auch in K. nicht erspart geblieben ist, deutlich auf. Als nach dem am 21. Jänner 1517 erfolgten Tode des Pfandherrn Johannes v. Lobkowitz auf Hassenstein die Stadt. durch opferwillige Beiträge aller Schichten der Bevölkerung das Lösegeld von 18.000 Schock Groschen aufgebracht und durch eine besondere Abordnung, an das kgl. Hoflager in Ofen abgesendet hatte, erlangte sie, allerdings erst mit dem J. 1519, ihre Freiheit wieder zurück. Nun wurde ihr vom Landrecht die Zahlung eines jährlichen Judenzinses . an die Kammer aufgetragen, wogegen sie sich zur Wehr setzte, weil die Stadt niemals Judenzins gezahlt habe. Vor alters seien, überhaupt keine Juden in K. gewesen und erst von Johann v. Lobkowitz und Hassenstein widier der Stadt Willen gehalten worden, was sich jetzt nicht ändern lasse, obwohl es am Tage liegéf daß die arme Gemeinde von den Juden durch Auswucherung um mehr denn 20.000 Schock geschädigt wurde; von ihnen hätte sie all ihre Lebtage keinen Heller noch Pfennig empfangen, während ihr nun auferlegt werde, der Juden halber 146 Guldien rheinisch zu geben. Auch unter Johann v. Hassenstein habe kein einziger Jude in die kgl. Kammer gehört und mit den dem Hassensteiner gehörigen Juden habe die Stadt nichts zu tun gehabt, von den ..anderen Juden aber hatte jeder seinen eigenen Herrn. ■ Kaum war die Sonne der Freiheit wieder über der Stadt aufgegangen, war es eine ihrer ersten Sorgen, die Gemeinde auf Grund einer kgl. Begnadung auch von den Schützlingen des Gewaltherrn, den Juden, zu. befreien, weil, wie der Rat behauptete, bei Lebzeiten Johanns v. Lobkowitz sowohl die in K. seßhaften Juden als auch die der umliegenden Herrschaften „in der Gemeinde nicht wenig Nachteil, Unwillen und anderen Unrat geschaffen haben". Der Rat verordnete, daß ein jeder, der den Juden etwas pflichtig oder schuldig sei, es sei viel oder wenig, solches alles zwischen jetzt (Sonntag Jacobi, 29. Juli 1520) und nächster Fastnacht (25. Feber 1521) ohne aÜen Verzug bezahlen und richtig machen soll. So aber jemand, er wäre arm oder reich, solche Verordnung mißachten und sich aus Judenhänden zu lösen säumen wollte, soll bei der Stadt mit Weib und Kind weiter nicht geduldet, sondern mit seiner Person dem Juden überliefert werden. Und weder er noch ein Jude oder eine Jüdin sollen fortan in ein Haus der Stadt öder Vorstadt in irgendeiner Weise treten dürfen. Dieses Verbot des Wohnens und Herbergens in der Stadt und des Hausierhandels mußte die Lebensader des auf Handel und Geldverleihen gegründeten jüdischen Erwerbs unterbinden und Juden mögen von nun an im Straßenbilde Kaadens recht selten geworden sein. Ein über 67 Jahre reichender Ausschnitt aus den Gerichtsverhandlungen, wie ihn die erhaltenen Gerichtsbücher des 16. Jhts. darstellen, läßt nur verhältnismäßig wenig Namen von Juden sehen, welche vor Gericht erschienen, um ihr Recht zu finden. 1523 tritt Leeb J. von Prag als Bevollmächtiger des Merkel J., eines Sohnes Herzmanns J., auf, 1529 erscheinen zwei Juden aus Maschau, der Schulmeister Abraham J. und Jakob J., dann werden vier Juden aus Klösterle genannt: 1524 Liebermann J., 1529 der lange Isak J., 1548, 1565 und 1567 Götz J. und 1569 und 1572 „der junge Götz, der Jude von Klösterle", womit wohl gesagt ist, daß der letztgenannte damals in diesem NachbarstädtjChen von K. der einzige Jude war. 1550 stand Feistl J. von Eidlitz mit einem Bauer aus Quon (Bez. Saaz) wegen eines Pferdetausches im Amte und mußte sich verpflichten, in' acht Tagen in Eidlitz dem Bauer entweder ein anderes Pferd oder 11 Schock Groschen zu geben. 1567 erschien Abraham J. von Lichtenstadt wiederholt wegen nicht bezahlter Lederlieferuhg vor dem Kaadner Gerichte. Ini J. 1569 belangte „Kaufmann J." einen aus Pröhl (Bez. K.), für den er bürgschaftshalber dem Küel J. in Eidlitz hatte 5 Schock und einen Ortgroschen zahlen müssen. Blesel J. von Eidlitz stundete 1585 einem Olleschauer (Bez. Duppau) die Rückerstattung von 2 Schock und V2 Strich Weizen und am 22. April 1592 brachte er dem Kaadner Bürger Matthes Dörfl 20 Strich Korn Komotauer Maß, das Strich zu 1 Schock 3 Groschen, welches Dörfl bestellt hatte, vors Haus; da Dörfl aber selbst nicht daheim weilte, weigerte sich dessen Weib, die Lieferung zu übernehmen, worüber Blesel auf dem Rathause Beschwerde erhob. Am 22. Jänner 1588 klagte Moises J. zu Prag zwei Kaadner Bürger auf Zahlung von 60 Schock für verkauftes Rohleder; auf Zureden des Bürgermeisters wollte er bis Ostern zuwarten, wofern sie aber bis dahin die Schuld nicht beglichen hätten, sollten sie „auf eigene Kosten und Lebensgefahr ins Gewahrsam gehen und nicht wieder heraus", sie hätten denn solche bar bezahlt. Die Vorsteher der kath. Rosenkranz-Bruderschaft ließen am 30. April 1592 einen „Juden mit Nam Holirzen" gefähglich einziehen, weil er der Wirtin von Liébotitz (Bez. K.), einer Schutzbefohlenen der genannten Bruderschaft, 30 Schock über Gebühr lang schuldig geblieben, und am 24. Mai 15